- WM
- 2020
- Heft 11 (Seite 485-528)
- Rechtsprechung
- Gesellschaftsrecht
- E u G H: Zur Auslegung von Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) im Hinblick auf Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz in anderen Mitgliedstaat verlegt, insbesondere Zulässigkeit der Geltendmachung von vor der Sitzverlegung angefallenem steuerlichem Ver
- BGH: Zur Einziehung von Erträgen aus rechtswidrigen Taten, wenn der Täter die hierdurch bereicherte Gesellschaft nur als formalen Mantel nutzt oder die Gesellschaft die Erträge aus den Taten stets zeitnah an den Täter weiterleitet
- BGH: Berücksichtigung der Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, deren Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot verstoßen würde, erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO; keine analoge Anw
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