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WM 2020 Heft 16, 755
BGH: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verspä­tungsschaden im Sinne des Art. 23 Abs. 5 CMR neben einem außerdem entstandenen Güterschaden im Sinne von Art. 23 Abs. 1 CMR wegen der Beschädigung oder des Verlusts des Transportgutes ersatzfähig ist; zur Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners einer Forderung, hinsichtlich deren Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB besteht, mit einer Gegenforderung, die ihm nur gegenüber einem oder einzelnen der Gesamtgläubiger zusteht, mit Blick auf die erforderliche Gleichartigkeit der Forderungen; zur Anspruchsberechtigung des Absenders und des Empfängers im Verhältnis zum Frachtführer für die in Art. 17 CMR bestimmten Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist
Urteil vom 19.09.2019 - I ZR 64/18