WM 2020 Heft 17, 788
BGH: Zur Berücksichtigung einer rein lebensaltersbedingten Steigerung des Sachmängelrisikos bei Tieren im Rahmen der Abgrenzung „neu“/„neu hergestellt“ und „gebraucht“ (hier für einen zum Zeitpunkt des Verkaufs weder gerittenen noch angerittenen und auch nicht einer sonstigen Verwendung [etwa Zucht] zugeführten Hengst); zu den Voraussetzungen, unter denen eine Klausel in Auktionsbedingungen des als Kommissionär für den Eigentümer tätig werdenden Verkäufers eines „gebrauchten“ Pferdes, die die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des im Rahmen einer Versteigerung nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB verkauften Tieres auf drei Monate nach Gefahrübergang abkürzt, der Inhaltskontrolle standhält
Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 240/18