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WM 2020 Heft 19, 903
BGH: Zur Bindung des Netzbetreibers bei der Abschreibung von Anlagegütern aus dem in § 6 Abs. 5 und 6 StromNEV normierten Kontinuitätsgebot an die Restwerte und Nutzungsdauern, die die Regulierungsbehörde in einem bestandskräftigen Bescheid über die Genehmigung von Netzentgelten oder die Festlegung von Erlösobergrenzen für eine frühere Regulierungsperiode zugrunde gelegt hat; zur punktuellen Korrektur nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StromNEV, soweit bestimmte Kosten auf Seiten des Netzbetreibers nicht oder in geringerer Höhe angefallen wären, wenn er Eigentümer der Anlagen wäre; zur Berücksichtigung betrieblicher und tarifvertraglicher Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile
Beschluss vom 12.11.2019 - EnVR 109/18