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WM 2020 Heft 21, 969
BGH: Bestmögliche gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters; zum Ermessensspielraum bei solchen Entscheidungen; keine entsprechende Anwendung von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG; ohne gesetzliche Ermächtigung keine Auswirkungen von Beschlüssen der Gläubigerversammlung darauf, ob der Insolvenzverwalter einen Masseschaden pflichtwidrig herbeigeführt hat; zur Befugnis des Sonderinsolvenzverwalters, den vollständigen Gesamtschaden geltend zu machen; zur entsprechenden Anwendung von § 92 Satz 2 InsO auf Ansprüche der Massegläubiger aus § 60 InsO; zum Erfordernis der Protokollierung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung sowie zur Beweiskraft des Protokolls
Urteil vom 12.03.2020 - IX ZR 125/17