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Zitiert in:
- WM
- 2020
- Heft 19 (Seite 859-906)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Bürgerliches Recht und Handelsrecht
- Sonstiges
- BGH: Zu den Folgen eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 auf die Verzinsung der EEG-Umlage, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetre
- BGH: Zur Frage, ob die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, den von ihr anhand einer bestimmten Methode ermittelten Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung von Eigenkapital einer Überprüfung oder Plausibilisierung anhand anderer Methoden zu unterzieh
- BGH: Zum Begriff von Kundenanlagen als Energieanlagen zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden und für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und
- BGH: Keine Beteiligung der Landesregulierungsbehörde nach § 79 Abs. 2 EnWG am Verfahren, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der nach Bundesrecht zuständigen Bundesnetzagentur richtet
- BGH: Zur Bindung des Netzbetreibers bei der Abschreibung von Anlagegütern aus dem in § 6 Abs. 5 und 6 StromNEV normierten Kontinuitätsgebot an die Restwerte und Nutzungsdauern, die die Regulierungsbehörde in einem bestandskräftigen Bescheid über die Geneh
- Rechtsprechung
- Heft 19 (Seite 859-906)
- 2020