-
Zitiert in:
- WM
- 2020
- Heft 33 (Seite 1513-1556)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- BGH: Zur Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO bei teilweiser Rücknahme des klägerischen Berufungsantrags und Verwerfung im Übrigen, wenn in erster Instanz die Klage abgewiesen und deshalb nicht über die Hilfswiderklage der beklagten Partei entschieden worden is
- BGH: Verpflichtung, den Darlehensbetrag für einen vereinbarten Zeitraum auf Abruf bereit zu halten, als Leistung der Bank (Bestätigung von BGH, 24.3.2020, WM 2020, 1204 Rdn. 11)
- Gesellschaftsrecht
- Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Rechtsprechung
- Heft 33 (Seite 1513-1556)
- 2020