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Zitiert in:
- WM
- 2020
- Heft 35 (Seite 1611-1658)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckung
- Bürgerliches Recht und Handelsrecht
- BGH: Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte; Schutzzweck der §§ 6,
- BGH: Keine Deliktszinsen nach § 849 BGB, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält; zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden ge
- Sonstiges
- Rechtsprechung
- Heft 35 (Seite 1611-1658)
- 2020