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Zitiert in:
- WM
- 2020
- Heft 43 (Seite 1997-2048)
- Rechtsprechung
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- EuG: Zur Frage der Nichtigkeit eines Beschlusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) für 2017
- BGH: Zum Einwand der Gesellschafter gegen ihre Inanspruchnahme, wenn die BGB-Gesellschaft die Vereinigung von Forderung und Schuld einer Gesellschaftsverbindlichkeit bei sich durch Veranlassung einer Inkassozession an einen Treuhänder verhindert
- BGH: Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO nur bei Tätigkeit des Rechtsanwalts im (Kern-)Bereich der rechtsbesorgenden anwaltlichen Berufsausübung; restriktive Auslegung hinsichtlich der Frage geboten, ob der Rechtsanwalt i
- Gesellschaftsrecht
- Sonstiges
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht
- Rechtsprechung
- Heft 43 (Seite 1997-2048)
- 2020