Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK


  • PdK Nds F-3
    • Anhang 3
      • Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung – GastplVO)

Verordnung
über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
(Garagen- und Stellplatzverordnung – GastplVO)

Niedersachsen Juni 2013 vom 4. September 1989 (Nieders. GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2012 (Nds. GVBl. S. 401) § 1 Begriffe § 2 Zu- und Abfahrten § 3 Rampen § 4 Einstellplätze und Verkehrsflächen § 5 Lichterhöhe § 6 Tragende oder aussteifende Wände, Decken, Dächer § 7 Außenwände § 8 Trennwände § 9 Brandwände § 10 Pfeiler und Stützen § 11 Rauchabschnitte § 12 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen § 13 Rettungswege § 14 Beleuchtung § 15 Lüftung § 16 Feuerlöschanlagen § 17 Brandmeldeanlagen § 18 Zusätzliche Bauvorlagen § 19 Betriebsvorschriften für Garagen § 20 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen § 21 (aufgehoben) § 22 Ausnahmen und weitergehende Anforderungen § 23 Ordnungswidrigkeiten § 24 Übergangsvorschriften § 25 Inkrafttreten Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der §§ 87 und 95 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet: (1) Garagen mit einer Nutzfläche 1.bis 100 m2 sind Kleingaragen, 2.über 100 m2 bis 1 000 m2 sind Mittelgaragen und 3.über 1 000 m2 sind Großgaragen. (2) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
  • Zitiert in Normen
    0
Ansicht
Einstellungen