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§ 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

(1) 1Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit


Zitiervorschläge:
Grigoleit/Grigoleit/Tomasic/Kochendörfer AktG § 113
Grigoleit/Grigoleit/Tomasic/Kochendörfer, 2. Aufl. 2020, AktG § 113

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