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Art. 203 [Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung]

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, –wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. (2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. (3) Zollschuldner

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