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§ 25a Differenzbesteuerung

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § BECKOKUSTGKO USTG § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. 1Der Unternehmer ist


Zitiervorschläge:
BeckOK UStG/Reis UStG § 25a Rn. 1-331
BeckOK UStG/Reis, 45. Ed. 30.6.2025, UStG § 25a Rn. 1-331

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