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§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchst­fris⁠ten

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn


Zitiervorschläge:
NK-MedR/Bergmann/Krekeler BGB § 199
NK-MedR/Bergmann/Krekeler, 4. Aufl. 2024, BGB § 199

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