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§ 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung

(1) 1Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. 2Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztlichen


Zitiervorschläge:
NK-MedR/Altmiks SGB_V § 106
NK-MedR/Altmiks, 4. Aufl. 2024, SGB_V § 106

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