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§ 126 Persönliche Haftung der Gesellschafter

1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Altmeppen, Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft für Delikte, NJW 1996, 1017; Altmeppen, Deliktshaftung


Zitiervorschläge:
Ebenroth/Boujong/Noack HGB § 126
Ebenroth/Boujong/Noack, 5. Aufl. 2024, HGB § 126

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