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§ 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen

(1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen,


Zitiervorschläge:
Frenz/Miermeister/Eble/Jäschke BNotO § 48c
Frenz/Miermeister/Eble/Jäschke, 6. Aufl. 2024, BNotO § 48c

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