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§ 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis

(1) 1Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. 2Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten


Zitiervorschläge:
ErfK/Roloff AÜG § 11
ErfK/Roloff, 25. Aufl. 2025, AÜG § 11

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