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§ 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger zur Fussnote 1

(1) 1Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1.die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;


Zitiervorschläge:
K. Schmidt InsO/K. Schmidt/Herchen InsO § 39
K. Schmidt InsO/K. Schmidt/Herchen, 20. Aufl. 2023, InsO § 39

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