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§ 16 Änderung der Satzung

(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.


Zitiervorschläge:
Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich GenG § 16
Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich, 4. Aufl. 2012, GenG § 16

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