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§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr 1.ein Fahrzeug führt, obwohl er a)infolge des


Zitiervorschläge:
TK-StGB/Hecker StGB § 315c
TK-StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, StGB § 315c

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