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§ 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels

(1) 1Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung


Zitiervorschläge:
Spickhoff/Scholz/Middel TPG § 17
Spickhoff/Scholz/Middel, 4. Aufl. 2022, TPG § 17

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