LBGNRW-RdErl
- LBGNRW-RdErl
- Inhaltsübersicht (redaktionell)
- Inhaltsübersicht (amtlich)
- Vorbemerkung
- 1 Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes
- 2 Können Anträge zu einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen Stufenfestsetzung führen? Hat vor Erlass einer verschlechternden Festsetzung eine Anhörung zu erfolgen?
- 3 Welcher Personenkreis kann von einer Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes profitieren?
- 4 Laufzeitverbesserung in der Erfahrungsstufe
- 5 Wie ist die Erfahrungsstufe bei Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes zu ermitteln?
- 6 Auf welche Rechtslage ist bei der Berechnung der Erfahrungsstufen aufgrund einer Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes abzustellen?
- 7 Ab wann ist eine höhere Erfahrungsstufe festzusetzen? Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Laufzeit der höheren Erfahrungsstufe?
- 8 Können Widersprüche, die noch gegen eine mögliche altersdiskriminierende Besoldung anhängig und ruhend gestellt sind, aufgrund des § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes erledigt werden?
- 9 Anwendung des § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes auf am 31. Mai 2013 vorhandene Anwärterinnen und Anwärter
- 10 Anwendung des § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger