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Art. 6 Unbewegliches Vermögen (Art. 6 MA)

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Müller, 117. Aufl. 2012, DBA_LIB Art. 6

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