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Art. 5  Betriebstätte (Art. 5 MA)

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Der


Zitiervorschlag:
Debatin/Wassermeyer/Müller, 117. Aufl. 2012, DBA_LIB Art. 5

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