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Wassermeyer, DBA
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Frankreich (E)
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Abkommen (Art. 1 - Art. 20)
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Art. 5 Unbewegliches Vermögen
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III. Absatz 2
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10. Absatz 2
- a) Zubehör zum unbeweglichen Vermögen
- b) Lebendes und totes Inventar eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
- c) Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten
- d) „Nutzungsrecht an unbeweglichem Vermögen“
- e) Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen
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10. Absatz 2
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III. Absatz 2
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Art. 5 Unbewegliches Vermögen
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Abkommen (Art. 1 - Art. 20)
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Frankreich (E)