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Wassermeyer, DBA
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Türkei
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Abkommen
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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
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II. Absatz 1 – Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Türkei als Ansässigkeitsstaat
- 1. Ausschließlich Anrechnung
- 2. In der Türkei ansässige Person
- 3. „Nach deutschem Recht“ zu entrichtende deutsche Steuer
- 4. „Abkommensmäßige Besteuerung“ in Deutschland
- 5. „Zu entrichtende“ Steuer
- 6. Deutsche Steuer
- 7. Einkünfte aus Quellen innerhalb Deutschlands
- 8. Steueranrechnung in der Türkei
- 9. Durchführung der Anrechnung
- 10. Per-Country-Limitation und Höchstbetrag
- 11. Abzug der Steuer statt Anrechnung
- 12. Progressionsvorbehalt in der Türkei – Art. 22 Abs. 1 Buchst. b
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II. Absatz 1 – Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Türkei als Ansässigkeitsstaat
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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Abkommen
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Türkei