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Wassermeyer, DBA
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Indien
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Abkommen
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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
- I. Allgemeines und Abweichungen vom MA
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II. Absatz 1 Buchst. a – Die Freistellungsmethode in Deutschland
- 1. Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchst. a
- 2. Eine in Deutschland ansässige Person
- 3. Einkünfte
- 4. Das Beziehen von Einkünften
- 5. Das Halten von Vermögen
- 6. Das Stammen der Einkünfte aus Indien
- 7. Besteuerung nach dem Abkommen in Indien
- 8. Ausnehmen von der Ertragsbesteuerung des Ansässigkeitsstaates
- 9. Ausnehmen von der Vermögensbesteuerung
- 10. Vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchst. b
- 11. Progressionsvorbehalt
- III. Absatz 1 Buchst. b – Die Anrechnungsmethode in Deutschland
- IV. Absatz 2 – Die Anrechnungsmethode in Indien
- V. Absatz 3
- VI. Abschnitt 6 des Protokolls
- VII. Deutsche Verhandlungsgrundlage (DE-VG)
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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Abkommen
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Indien