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Wassermeyer, DBA
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Polen
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Abkommen
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Art. 20 Professoren und Forscher
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II. Die Vorschrift im Einzelnen
- 1. Persönlicher Anwendungsbereich/natürliche Person
- 2. Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit
- 3. Universität, Hochschule oder eine andere anerkannte Lehreinrichtung
- 4. Zeitliche Befristung
- 5. Vergütungen
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II. Die Vorschrift im Einzelnen
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Art. 20 Professoren und Forscher
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Abkommen
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Polen