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Wassermeyer, DBA
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Polen
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Abkommen
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Art. 24 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- I. Allgemeines
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II. Absatz 1
- 1. Eine in Deutschland ansässige Person
- 2. Einkünfte
- 3. Das Beziehen von Einkünften
- 4. Halten von Vermögen
- 5. Das Stammen aus dem anderen Vertragsstaat
- 6. Besteuerung nach dem Abkommen im anderen Vertragsstaat
- 7. Ausnehmen von der Ertragsbesteuerung des Ansässigkeitsstaates
- 8. Ausnehmen von der Vermögensbesteuerung
- 9. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
- 10. Die Anrechnung durch den Ansässigkeitsstaat
- III. Absatz 2
- IV. Absatz 3 (Switch over-Klausel)
- V. Deutsche Verhandlungsgrundlage
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Art. 24 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Abkommen
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Polen