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Wassermeyer, DBA
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Argentinien
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Abkommen
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Art. 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung (Art. 23A, 23B MA)
- I. Allgemeiner Inhalt und Abweichungen vom MA
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II. Absatz 1 – Die Freistellungsmethode in Deutschland
- 1. Anwendungsbereich
- 2. Eine in Deutschland ansässige Person
- 3. Einkünfte
- 4. Das Beziehen der Einkünfte
- 5. Das „Stammen“ aus Argentinien
- 6. Besteuerung nach dem Abkommen in Argentinien
- 7. Ausnehmen von der Ertragsbesteuerung im Ansässigkeitsstaat Deutschland
- 8. Progressionsvorbehalt – Satz 2
- 9. Die Freistellung bei der Vermögensteuer – Satz 3
- III. Absatz 2 – Die Anrechnungsmethode in Deutschland
- IV. Absatz 3 – Die Berücksichtigung fiktiver argentinischer Quellensteuern
- V. Absatz 4 – Die Anrechnungsmethode in Argentinien
- VI. Abschnitt (5) Buchst. a des Protokolls – Aktivitätsklausel
- VII. Abschnitt (5) Buchst. b des Protokolls – Herstellung der Ausschüttungsbelastung
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Art. 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung (Art. 23A, 23B MA)
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Abkommen
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Argentinien