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Wassermeyer, DBA
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Frankreich (E)
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Abkommen
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Art. 5 Unbewegliches Vermögen
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III. Absatz 2
- 1. Allgemeines
- 2. Definitionen/Verweise
- 3. Abs. 2 S. 1 Anzuwendendes Recht: Qualifikationsverknüpfung, Struktur der Gesamtregelung
- 4. Regelungsgehalt der Sätze 1 und 2
- 5. Regelungsgehalt des S. 1
- 6. Auslegung von S. 1: Unbewegliches Vermögen iSd. S. 1, insbesondere Grundstücke
- 7. Zivilrecht
- 8. Steuerrechtliche Sonderregelungen
- 9. Auslegung aus der Sicht des französischen Rechts
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10. Absatz 2
- a) Zubehör zum unbeweglichen Vermögen
- b) Lebendes und totes Inventar eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
- c) Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten
- d) „Nutzungsrecht an unbeweglichem Vermögen“
- e) Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen
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III. Absatz 2
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Art. 5 Unbewegliches Vermögen
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Abkommen
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Frankreich (E)