- 
        
 - 
                8
 - 
            
- Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. A. 2022
 - Dutta/Weber, ErbR, 2. A. 2021
 - Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. A. 2020
 - Hüßtege/Mansel, BGB Rom-Verordnungen, 4. 2024
 - Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. A. 2021
 - Kroiß/Horn/Solomon, NachfolgeR, 3. A. 2023
 - Münchener Kommentar FamFG, 3. A. 2019
 - Saenger, ZPO, 10. A. 2023
 
 - 
                13
 - 
                1
 
- 
        
          
            
          
        
        Dutta/Weber, Int. Erbrecht, 1. A
        
- 
            
              
                
              
            
            Abschnitt 2. Bürgerliche Streitigkeiten (§ 2)
            
- 
                
                  
                    
                  
                
                § 2 Örtliche Zuständigkeit
                
- I. Normzweck, Funktionsweise und Gegenstand
 - II. Sachlicher Anwendungsbereich der Vorschrift
 - 
                    
                      
                        
                      
                      
                        
                          
                        
                      III. Die örtlichen Gerichtsstände im Einzelnen (Abs. 1–4)
                    
- 1. Allgemeine Voraussetzung für alle Gerichtsstände: Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 4 ff. EuErbVO
 - 2. Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien zugunsten eines konkreten Gerichts: Ausschließliche Zuständigkeit nach Abs. 1
 - 3. Gerichtsstandsanerkennung durch die Parteien: Ausschließliche Zuständigkeit nach Abs. 2
 - 4. Rügeloses Einlassen durch die Parteien: Ausschließliche Zuständigkeit nach Abs. 3
 - 5. Im Übrigen
 
 - IV. Örtliche Zuständigkeit für die Unzuständigkeitserklärung nach Art. 6 lit. b EuErbVO
 - V. Relevanz des besonderen Gerichtsstands der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO?
 
 
 - 
                
                  
                    
                  
                
                § 2 Örtliche Zuständigkeit
                
 
 - 
            
              
                
              
            
            Abschnitt 2. Bürgerliche Streitigkeiten (§ 2)
            
 
        
          Siehe auch ...
        
      
      
            
                Ansicht
            
        
        
            
                Einstellungen