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Art. 6ter Wappen, Hoheitszeichen, Prüf- und Gewährzeichen

(1) a)Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen


Zitiervorschlag:
Fezer MarkenR, 4. Aufl. 2009, PVÜ Art. 6ter

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