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Art. 6ter [Anwendungsbestimmungen]

(1) a)Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen


Zitiervorschlag:
Fezer MarkenR/Fezer, 5. Aufl. 2023, PVÜ Art. 6ter

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