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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
B. Kommentar
I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§§ 1-7)
§ 4 Unzulässige Angebote
B. Einzelerläuterungen (Rn. 18-83)
I. Das absolute Verbreitungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 JMStV (Rn. 18-72)
1. Systematik und Verhältnis zu StGB sowie OWiG (Rn. 18-22)
2. Darstellung von Propagandamitteln im Sinne von § 86 StGB (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) (Rn. 23-26)
3. Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86 a StGB (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) (Rn. 27-28)
4. Volksverhetzung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) (Rn. 29-32)
5. Leugnung einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung im Sinne von §§ 6, 7 VStGB (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) (Rn. 33-35)
6. Gewaltdarstellung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) (Rn. 36-39)
7. Anleitung zu Straftaten im Sinne von § 126 Abs. 1 StGB (Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) (Rn. 40-42)
8. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Rn. 43-47)
9. Kriegsverherrlichung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) (Rn. 48-49)
10. Verstoß gegen die Menschenwürde, insbesondere durch unmenschliche Darstellung körperlichen oder seelischen Leidens (Abs. 1 Satz 1 Nr. 8) (Rn. 50-61)
11. Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 9) (Rn. 62-63)
12. Gewalt-, kinder- und sodomiepornografische Darstellungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 10) (Rn. 64-67)
13. In Teile B und D der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommene Angebote (Abs. 1 Satz 1 Nr. 11) (Rn. 68-72)
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

RStV § 5 Kurzberichterstattung Michel/Brinkmann Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-128   § 5 Kurzberichterstattung (1) 1Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. 2Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 ein. (2) Anderweitige

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