RStV § 4 Übertragung von Großereignissen Altes Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-172 § 4 Übertragung von Großereignissen (1) 1Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein