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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
B. Kommentar
II. Abschnitt. Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§§ 11-19)
§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
B. Verfassungsrechtliche Grundlagen für die Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 15-107)
I. Das Spannungsfeld Rundfunkfreiheit und Festlegungskompetenz (Rn. 15-17)
II. Der Vorlagebeschluss des BayVGH vom 6. 7. 1988 (Rn. 18-20)
III. Das Rundfunkgebührenurteil des BVerfG vom 22. 2. 1994 und die daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Rundfunkgebührenfestsetzungsverfahren (Rn. 21-29)
IV. Die legislative Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und die Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 30-98)
1. Legislative Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Rn. 30-31)
2. Prüfungskriterien bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Rn. 32-54)
3. Das Kriterium des bestandsbezogenen Bedarfs (Rn. 55-74)
4. Das Kriterium des entwicklungsbezogenen Bedarfs (Rn. 75-87)
5. Einbeziehung der allgemeinen und medienspezifischen Kostenentwicklung (Rn. 88-94)
6. Berücksichtigung der Entwicklung der Erträge (Rn. 95-98)
V. Verpflichtung zur Erreichung eines hohen Grades an Objektivierbarkeit nach Abs. 3 (Rn. 99)
VI. Staatsvertragliche Rundfunkgebührenfestsetzung nach Abs. 4 (Rn. 100-107)
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

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RStV § 5 Kurzberichterstattung Michel/Brinkmann Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-128   § 5 Kurzberichterstattung (1) 1Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. 2Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 ein. (2) Anderweitige

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