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RStV § 49 Ordnungswidrigkeiten Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008   § 49 Ordnungswidrigkeiten (1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig 1. Großereignisse entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt, 2. Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3

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