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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
B. Kommentar
I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§§ 1-10)
§ 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung
B. Inhalt der Werbung und Verantwortung (Rn. 14-100)
I. Begriffe, insbesondere Werbung (Rn. 14-15)
II. Anwendungsbereich und Abgrenzungsprobleme (Rn. 16-18)
1. Verhältnis von Rundfunk und Mediendiensten (Rn. 16)
2. Entstehung neuer „hybrider“ Verknüpfungen von Werbung und Programm (Rn. 17)
3. Teleshopping (Rn. 18)
III. Inhaltliche Verantwortung (Rn. 19-24)
IV. Verbot der Irreführung und Schädigung der Zuschauer (Abs. 1) (Rn. 25-26)
V. Verbot der Programmbeeinflussung durch Werbung (Abs. 2) (Rn. 27)
VI. Trennung von Werbung und Programm (Abs. 3) (Rn. 28-37)
VII. Dauerwerbesendungen (Abs. 5) (Rn. 38-45)
VIII. Neue Formen hybrider Verknüpfungen zwischen Werbung und Programm (Rn. 46)
IX. Schleichwerbung (Abs. 6) (Rn. 47-72)
X. Virtuelle Werbung, Technik und Bedeutung (Rn. 73-75)
XI. Werbung durch Nachrichtensprecher (Abs. 7) (Rn. 76)
XII. Untersagung politischer, weltanschaulicher und religiöser Werbung (Abs. 8) (Rn. 77)
XIII. Werbung für Wohlfahrtszwecke (Rn. 78)
XIV. Grenzen der Werbung in anderen Gesetzen (Rn. 79-85)
XV. Sanktion bei Verstößen (Rn. 86-93)
XVI. Richtlinien, insbesondere ihre Rechtsnatur (Rn. 94)
XVII. Landesrecht (Rn. 95)
XVIII. Werberichtlinien der Landesmedienanstalten (vom 10. 2. 2000) sowie von ARD und ZDF (Rn. 96-99)
XIX. Gesamtwürdigung (Rn. 100)
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

RStV § 5 Kurzberichterstattung Michel/Brinkmann Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-128   § 5 Kurzberichterstattung (1) 1Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. 2Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 ein. (2) Anderweitige

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