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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
B. Kommentar
I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften (§§ 1-10)
§ 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung
A. Allgemeines (Rn. 1-13)
B. Inhalt der Werbung und Verantwortung (Rn. 14-100)
I. Begriffe, insbesondere Werbung (Rn. 14-15)
II. Anwendungsbereich und Abgrenzungsprobleme (Rn. 16-18)
III. Inhaltliche Verantwortung (Rn. 19-24)
IV. Verbot der Irreführung und Schädigung der Zuschauer (Abs. 1) (Rn. 25-26)
V. Verbot der Programmbeeinflussung durch Werbung (Abs. 2) (Rn. 27)
VI. Trennung von Werbung und Programm (Abs. 3) (Rn. 28-37)
VII. Dauerwerbesendungen (Abs. 5) (Rn. 38-45)
VIII. Neue Formen hybrider Verknüpfungen zwischen Werbung und Programm (Rn. 46)
IX. Schleichwerbung (Abs. 6) (Rn. 47-72)
X. Virtuelle Werbung, Technik und Bedeutung (Rn. 73-75)
XI. Werbung durch Nachrichtensprecher (Abs. 7) (Rn. 76)
XII. Untersagung politischer, weltanschaulicher und religiöser Werbung (Abs. 8) (Rn. 77)
XIII. Werbung für Wohlfahrtszwecke (Rn. 78)
XIV. Grenzen der Werbung in anderen Gesetzen (Rn. 79-85)
XV. Sanktion bei Verstößen (Rn. 86-93)
XVI. Richtlinien, insbesondere ihre Rechtsnatur (Rn. 94)
XVII. Landesrecht (Rn. 95)
XVIII. Werberichtlinien der Landesmedienanstalten (vom 10. 2. 2000) sowie von ARD und ZDF (Rn. 96-99)
XIX. Gesamtwürdigung (Rn. 100)
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

RStV § 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung Ladeur Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-100   § 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung (1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. (2) 1Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. 2Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend. (3) 1Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. 2Sie müssen im Fernsehen durch

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