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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
B. Kommentar
§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
B. Ausnahmetatbestände von der allgemeinen Rundfunkgebührenpflicht (Rn. 22-72)
I. Rundfunkgebührenpflicht im privaten Lebensbereich (Abs. 1) (Rn. 22-37)
1. Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte in der Wohnung (Rn. 23-24)
2. Begünstigter Personenkreis (Rn. 25-32)
3. Gesamtschuldnerische Haftung (Rn. 33)
4. Wohnung (Rn. 34)
5. Rundfunkempfangsgeräte in privat genutzten Kraftfahrzeugen (Rn. 35)
6. Tragbare Rundfunkempfangsgeräte (Rn. 36)
7. Vorübergehend außerhalb der Wohnung bereithalten (Rn. 37)
II. Rundfunkgebührenpflicht im nicht privaten Bereich (Abs. 2) (Rn. 38-51)
III. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte (Abs. 3) (Rn. 52-55b)
IV. Händlerprivileg (Abs. 4) (Rn. 56-58)
V. Rundfunkgebührenpflicht von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten, der Bundesnetzagentur und für private Rundfunkveranstalter oder -anbieter (Abs. 5) (Rn. 59-62)
VI. Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkteilnehmer, die nach internationalen Regelungen Vorrechte genießen (Abs. 6) (Rn. 63)
VII. Rundfunkgebührenbefreiung für besondere Betriebe und Einrichtungen (Abs. 7 bis 9) (Rn. 64-71)
VIII. Zweitgerätefreiheit für Schulen (Abs. 10) (Rn. 72)
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

RStV § 5 Kurzberichterstattung Michel/Brinkmann Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-128   § 5 Kurzberichterstattung (1) 1Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. 2Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 ein. (2) Anderweitige

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