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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
B. Kommentar
§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
B. Ausnahmetatbestände von der allgemeinen Rundfunkgebührenpflicht (Rn. 22-72)
I. Rundfunkgebührenpflicht im privaten Lebensbereich (Abs. 1) (Rn. 22-37)
1. Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte in der Wohnung (Rn. 23-24)
2. Begünstigter Personenkreis (Rn. 25-32)
3. Gesamtschuldnerische Haftung (Rn. 33)
4. Wohnung (Rn. 34)
5. Rundfunkempfangsgeräte in privat genutzten Kraftfahrzeugen (Rn. 35)
6. Tragbare Rundfunkempfangsgeräte (Rn. 36)
7. Vorübergehend außerhalb der Wohnung bereithalten (Rn. 37)
II. Rundfunkgebührenpflicht im nicht privaten Bereich (Abs. 2) (Rn. 38-51)
III. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte (Abs. 3) (Rn. 52-55b)
IV. Händlerprivileg (Abs. 4) (Rn. 56-58)
V. Rundfunkgebührenpflicht von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten, der Bundesnetzagentur und für private Rundfunkveranstalter oder -anbieter (Abs. 5) (Rn. 59-62)
VI. Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkteilnehmer, die nach internationalen Regelungen Vorrechte genießen (Abs. 6) (Rn. 63)
VII. Rundfunkgebührenbefreiung für besondere Betriebe und Einrichtungen (Abs. 7 bis 9) (Rn. 64-71)
VIII. Zweitgerätefreiheit für Schulen (Abs. 10) (Rn. 72)
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

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RStV § 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung Ladeur Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-100   § 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung (1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. (2) 1Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. 2Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend. (3) 1Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. 2Sie müssen im Fernsehen durch

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