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Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeines Literaturverzeichnis
Erster Teil. Rundfunkstaatsvertrag
Zweiter Teil. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
B. Kommentar
§ 5 Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
B. Ausnahmetatbestände von der allgemeinen Rundfunkgebührenpflicht (Rn. 22-72)
I. Rundfunkgebührenpflicht im privaten Lebensbereich (Abs. 1) (Rn. 22-37)
II. Rundfunkgebührenpflicht im nicht privaten Bereich (Abs. 2) (Rn. 38-51)
III. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte (Abs. 3) (Rn. 52-55b)
IV. Händlerprivileg (Abs. 4) (Rn. 56-58)
V. Rundfunkgebührenpflicht von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten, der Bundesnetzagentur und für private Rundfunkveranstalter oder -anbieter (Abs. 5) (Rn. 59-62)
VI. Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkteilnehmer, die nach internationalen Regelungen Vorrechte genießen (Abs. 6) (Rn. 63)
VII. Rundfunkgebührenbefreiung für besondere Betriebe und Einrichtungen (Abs. 7 bis 9) (Rn. 64-71)
1. Charakter der privilegierten besonderen Betriebe und Einrichtungen (Rn. 65)
2. Rundfunkempfangsgeräte für den betreuten Personenkreis (Rn. 66)
3. Besonderes Entgelt (Rn. 67)
4. Befreiungstatbestände im Einzelnen (Rn. 68)
5. Antragserfordernis (Satz 2) (Rn. 69)
6. Härtefallregelung (Satz 2) (Rn. 70)
7. Nachweispflichten für besondere Betriebe und Einrichtungen (Abs. 8 und 9) (Rn. 71)
VIII. Zweitgerätefreiheit für Schulen (Abs. 10) (Rn. 72)
Dritter Teil. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Vierter Teil. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Anhang
Sachverzeichnis

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

RStV § 53 Zugangsfreiheit Schulz Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 Rn 1-72   § 53 Zugangsfreiheit (1) 1Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. 2Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk oder

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