Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

§ 10 Höhe des Anteils

(1) 1Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,9275 vom Hundert des


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Kühn, 3. Aufl. 2012, RFinStV § 10

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen