Logo: Zur Startseite von beck-online.DIE DATENBANK

Sie befinden sich in einer Altauflage. Zur → aktuellen Auflage.

§ 20 Zulassung

(1) 1Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung. 2Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 bis 39 a richtet sich die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk nach § 20 a; im Übrigen richtet sich die Zulassung nach Landesrecht. 3In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) festzulegen. (2) 1Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. 2Stellt die


Zitiervorschlag:
Beck RundfunkR/Bumke/Schulz, 3. Aufl. 2012, RStV § 20

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Ansicht
Einstellungen