(1) 1Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung. 2Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 bis 39 a richtet sich die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk nach § 20 a; im Übrigen richtet sich die Zulassung nach Landesrecht. 3In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) festzulegen. (2) 1Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung. 2Stellt die