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§ 21 Grundsätze für das Zulassungsverfahren (1) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind. (2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen
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