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    § 16 c  Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen  (1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben ein effektives Controlling über ihre Beteiligungen nach § 16 b einzurichten. 2Der Intendant hat das jeweils zuständige
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