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                Formulare zum Thema0
 
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        Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht
        
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            Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat
            
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                Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
                
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (§ 1 - § 12 c)
 - Abschnitt 2 Gebührenvorschriften (§ 13 - § 15 a)
 - Abschnitt 3 Angelegenheit (§ 16 - § 21)
 - Abschnitt 4 Gegenstandswert (§ 22 - § 33)
 - Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung (§ 34 - § 36)
 - Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren (§ 37 - § 41 a)
 - Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren (§ 42 - § 43)
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                      Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe (§ 44 - § 59 a)
                    
                    
- § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
 - § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
 - § 46 Auslagen und Aufwendungen
 - § 47 Vorschuss
 - § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
 - § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
 - § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
 - § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
 - § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
 - § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
 - § 53 a RVG Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
 - § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
 - § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
 - § 56 Erinnerung und Beschwerde
 - § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
 - § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
 - § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
 - § 59 a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
 
 - Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 59 b - § 62)
 - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
 - Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
 
 
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                Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
                
 
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            Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat